Hundehalter – Achtung! Was Sie zu beachten haben; für ein harmonisches Miteinander!

Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden Sie hier.
Landesgesetzliche Bestimmungen:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden. Selbstverständlich gilt das auch für Privatflächen, die an eine öffentliche Straße angrenzen.

Auch Felder und Wiesen dürfen nicht verunreinigt werden
Die meisten Felder und Wiesen gehören zu landwirtschaftlichen Betrieben, die darauf Lebensmittel bzw. hochwertiges Futter für Nutztiere gewinnen, und von denen wiederum die tierischen Lebensmittel Milch und Fleisch stammen. Eine Verschmutzung dieser Flächen mit Hundekot widerspricht daher den Grundsätzen einer hygienischen Futter- bzw. Lebensmittelgewinnung und kann eine Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier darstellen. Mit dem Hundekot können Bandwurmeier, Fadenwürmer und Eier von Einzellern (Neospora caninum) ausgeschieden werden, die bei landwirtschaftlichen Nutztieren und auch bei Menschen Erkrankungen hervorrufen können.
Beschwerden über Verunreinigungen durch Hundekot
Leider nehmen die Beschwerden über hinterlassenen Hundekot, vor allem auch auf privaten Flächen, mehr und mehr zu. Daher möchten wir alle Hundehalter dringend aufrufen, Gassisäcke zu verwenden. Diese sind entweder kostenlos aus den zahlreichen Gassi-Stationen zu entnehmen oder auch im Marktgemeindeamt kostenlos erhältlich.
Auszug aus dem Steiermärkischen Landessicherheitsgesetz
“ § 3b Halten von Tieren
Abs. (2) Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z. B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden“.
Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße bis zu EUR 2.000,– zu bestrafen.

Wird beim Hund der Jagdinstinkt geweckt, gibt es oft kein Halten mehr. Rückrufe und Pfiffe von Herrchen oder Frauchen zeigen dann in vielen Fällen keine Wirkung. Schließlich ist der Jagdtrieb bei einigen Hunderassen stärker als jede Erziehung. Und das kann Wildtieren zum Verhängnis werden. Da Rehe, Hasen und Co. im Frühling oft ihre Jungen bekommen, bitten Tierschützer und Jäger in diesen Monaten Hundehalter um besondere Rücksicht. Vor allem in dieser Zeit sollten ihre Lieblinge im Wald keinesfalls frei, sondern nur an der Leine laufen.
Im Sinne eines harmonischen Miteinander wird um die Einhaltung der angeführten „Regeln“ gebeten.
Weitere Infos:
Merkblatt über Hundeführung in der Öffentlichkeit
Hundeabgabeordnung der Marktgemeinde Gralla