Förderungen

Um „Gralla“ als Standort für eine neue Betriebsstätte noch attraktiver zu machen, gibt es die Möglichkeit einer einmaligen Betriebsförderung.
Diese wird über schriftlichen Antrag längstens 3 Monate nach Betriebsbeginn gewährt. Die Förderungshöhe ergibt sich aus der Höhe der Kommunalsteuer der ersten drei Kalendermonate, gerechnet ab der Betriebsaufnahme (Rückerstattung).
Die Förderung gilt als einmalige Betriebsförderung für eine Neugründung, wobei etwaige Wechsel des Betriebssitzes innerhalb der Gemeinde oder Änderungen der Firmenstruktur bzw. Gesellschaftsform als nicht förderungsfähig gelten.

Jeder Lehrplatz in Gralla eines Gemeindebewohners von Gralla wird gefördert. Die Förderung, die jenen Ausbildungsbetrieben mit Firmenstandort Gralla (= Ausbildungsstätte) zufließt, beträgt einmalig € 800,–; vorausgesetzt dass der Lehrling seinen Hauptwohnsitz zu Beginn der Lehrzeit ebenfalls in Gralla hat. Die detaillierte Richtlinie, einstimmig über Antrag von Bgm. Hubert Isker in der Gemeinderatssitzung vom 09.09.2022 beschlossen, können sie mit untenstehendem Link downloaden.

Auf diese Förderung kann der Lehrplatzsuchende (aus dem Gemeindegebiet Gralla) den künftigen Lehrherrn (Ausbildungsstätte ebenfalls in Gralla) aufmerksam machen. Formloses Ansuchen oder mittels Vordruck des Lehrherrn (siehe unten) nach Beendigung der Probezeit unter Namensangabe des Lehrlings und Beilage des Lehrvertrages (Kopie) genügen, um in den Genuss der Förderung zu kommen.

Richtlinien zur Förderung der Lehrlingsausbildung ab 01.01.2023

Ansuchen um Gewährung einer Lehrlingsausbildungsförderung

Anlässlich der Geburt eines Babys wird den Eltern persönlich eine Gutschrift von € 120,– auf ein Sparkonto überreicht.

Während der Wickelperiode eines Kleinkindes fällt aufgrund der Wegwerfwindeln wesentlich mehr Restmüll an. Die Marktgemeinde Gralla stellt daher als weitere Familien-Unterstützung eine kostenlose Windeltonne zur Verfügung. Es gelten dafür jedoch folgende Richtlinien:

- In der Windeltonne dürfen ausschließlich Windeln (gegebenenfalls auch Feucht-/Reinigungstücher) entsorgt werden.
- Die Entleerung erfolgt im Zuge der Restmüllabfuhr – Bereitstellung für die Entleerung analog der Restmülltonne.
- Es können Inhaltskontrollen durchgeführt werden. Bei nicht bestimmungsmäßiger Verwendung der Windeltonne wird diese eingezogen oder gebührenpflichtig verrechnet (Restmülltarif).
- Die Gratis-Windeltonne wird längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres bereitgestellt. Bei vorheriger, abgeschlossener Sauberkeitserziehung ist die Windeltonne abzumelden.
- Spätestens mit Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes wird – falls bis dahin keine Abmeldung seitens der/des Erziehungsberechtigten vorgenommen wurde - die Windeltonne jedoch systemunterstützt in eine Restmülltonne umgewandelt und kommt zur Verrechnung.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung einer Gratis-Windeltonne.
- Die Windeltonne kann ausschließlich mit folgendem Formulars beantragt werden.

Antrag auf Bereitstellung einer kostenlosen Windeltonne

Um die Kanalbenützungsgebühren noch familienfreundlicher zu gestalten, wird die Gebühr für das zweite Kind um 50% reduziert, für das dritte und jedes weitere Kind entfällt die Kanalbenützungsgebühr gänzlich. Diese Familienförderung ist nicht gesondert zu beantragen; sie wird von Ihrer Gemeinde aufgrund des Melderegisters automatisch zur Anrechnung gebracht.

Über Antrag von Bürgermeister Hubert Isker hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Gralla in seiner Sitzung vom 05.09.2019 einstimmig beschlossen, ab dem Schuljahr 2019/2020 eine zusätzliche Familienförderung in Form eines Schulstartgeldes in der Höhe von EUR 50,– (fünfzig) je Kind pro Schuljahr, beginnend ab der 1., endend mit der 4. Schulstufe, also für alle Schülerinnen und Schüler im Volksschulalter, einzuführen. Damit sollen die finanziellen Aufwendungen, gerade am Anfang eines Schuljahres, abgefedert werden.

In der Gemeinderatssitzung vom 09.09.2022 wurde über Antrag von Bgm. Hubert Isker einstimmig beschlossen, dieses Schulstartgeld ab dem Schuljahr 2023/2024 auf EUR 75,– (fünfundsiebzig) zu erhöhen.

Wie kommt man in den Genuss der Förderung?
Dies wird völlig unkompliziert und unbürokratisch gehalten. Die Eltern kommen mit der Ihnen zugesendeten Mitteilung ins Marktgemeindeamt Gralla und beheben den oben angeführten Förderbetrag in bar (keine Schulbestätigungen, keine Rechnungen, keine Einkommensnachweise usw. notwendig).

Die Teilnahme an Schulveranstaltungen, z.B. Schikurs, Wienwoche, Schullandwoche, Projektwoche, aber auch an Ferien- und Kinderlager (an zusammenhängenden Tagen mit zumindest 3 Nächtigungen) werden seitens der Gemeinde jeweils mit € 50,– gefördert.
Teilnahmebestätigung der Schule oder des Veranstalters genügt, um den Zuschuss im Gemeindeamt direkt zu beheben.

Durch einen finanziellen Beitrag der Marktgemeinde Gralla zum Betrieb der Kunsteisbahn in Leibnitz (Marenzi) erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner von Gralla eine Ermäßigung auf den jeweiligen Eintrittspreis, aber auch auf die Saisonkarten.
Nähere Infos und wie Sie in den Genuss der Ermäßigungen kommen finden Sie hier.

Die Teilnahme am Musikunterricht der Mobilen Musikschule mo-haring.at® direkt vor Ort im Musikheim Gralla (für Blasmusikinstrumente) bzw. in der Volksschule, aber auch der Besuch einer öffentlichen Musikschule wird von der Gemeinde gefördert.
Dies betrifft den Instrumentalunterricht (vorzugsweise Blasorchesterinstrumente) für Jungmusiker (bis zum 18. Lebensjahr). Um in den Genuss der Förderungen zu kommen ist vor Besuch der Musikschule das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen.

 

Um die jungen Gralligerinnen und Gralligern bei der Entscheidung für einen Lehrberuf zu unterstützen, hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Gralla am 09.09.2022 über Antrag von Bgm. Hubert Isker einstimmig die Gewährung einer LEHRLINGSFÖRDERUNG, die sich in bis zu zwei Teile gliedert, beschlossen. Die mögliche Förderhöhe beträgt insgesamt EUR 800,–. Dazu begleitend gibt es entsprechende Richtlinien.

 

Der erste Teil der Förderung (Teil 1) beträgt EUR 300,– und kommt über Ansuchen des Lehrlings nach Beendigung der Probezeit zur Auszahlung; vorausgesetzt der Lehrling hat zu Lehrzeitbeginn und am Ende der Probezeit seinen Hauptwohnsitz in Gralla und gilt für Lehrverhältnisse (Lehrzeitbeginn lt. Lehrvertrag), die ab 01.01.2023 beginnen.

Der zweite Teil der Förderung (Teil 2) beträgt EUR 500,– und kommt über Ansuchen des Lehrlings nach positiver Lehrabschlussprüfung (LAP) zur Auszahlung; vorausgesetzt der Lehrling hat zum Zeitpunkt der LAP seinen Hauptwohnsitz in Gralla. Dabei ist es unerheblich, wann dieser Hauptwohnsitz in Gralla begründet wurde.

Die Marktgemeinde Gralla beabsichtigt mit dieser Fördermaßnahme junge Menschen wieder verstärkt für einen Lehrberuf zu motivieren und damit verbunden große Wertschätzung zum Ausdruck zu bringen. Gut ausgebildete Fachkräfte sichern Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung, Wohlstand und Lebensqualität.

Richtlinien für die Gewährung der Lehrlingsförderung

Ansuchen um Gewährung einer Lehrlingsförderung

Zur Hebung der Verkehrssicherheit wurde im Jahre 2003 der Mehrphasenführerschein eingeführt. Im Rahmen dieser Ausbildung ist die Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings vorgesehen. Diese Art der Führerscheinausbildung hat einen deutlichen Rückgang der Unfallzahlen, vor allem bei jugendlichen Verkehrsteilnehmern, bewirkt.

Zur Unterstützung dieser sinnvollen Maßnahme hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Gralla über Antrag von Bürgermeister Hubert Isker am 09.09.2022 einstimmig beschlossen, den bisherigen Kostenbeitrag für dieses Fahrsicherheitstraining von € 100,– auf € 120,– zu erhöhen. Dies gilt für die Führerscheinklasse B (erstmaliger Erwerb – also „Führerscheinneulinge“) und wie oben angeführt im Zeitraum des Mehrphasenführerscheins. Die Förderungsabwicklung erfolgt völlig unkompliziert. Unter Vorlage der Teilnahmebestätigung kann der Beitrag direkt im Gemeindeamt behoben werden. Wirksam wird diese Maßnahme für alle Fahrsicherheitstrainings, die ab dem 01.01.2023 absolviert wurden bzw. werden.

Alle Gemeinderäte haben diesen Beschluss gefasst, um hier einerseits eine kleine finanzielle Hilfestellung für die Fahrschüler zu geben, und um andererseits einen großen Beitrag zur Sicherheit unserer Verkehrsteilnehmer zu leisten. Übrigens: Es gibt keine Altersbeschränkung für diese Fördermaßnahme; denn es gibt auch für den erstmaligen Erwerb eines B-Führerscheins kein Alterslimit.

Die Errichtung einer Solaranlage wird seitens der Gemeinde mit € 50,– je m2 Kollektorfläche gefördert (Maximalbetrag: € 1.000,– je Liegenschaft).
Ebenso wird die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit € 200,– je kWp (Maximalbetrag: € 1.000,– je Liegenschaft) gefördert.
Rechnungskopie, Zahlungsbestätigung und Foto nach erfolgten Einbau genügen um den Zuschuss im Gemeindeamt direkt zu beheben bzw. wird eine diesbezügliche Banküberweisung veranlasst. Voraussetzung ist jedoch die vorherige, verpflichtende Meldung gemäß § 21 Abs 1 lit o des Stmk. Baugesetzes 1995. Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Die Marktgemeinde Gralla leistet einen weiteren Beitrag zur Sicherheit und zum subjektiven Sicherheitsempfinden ihrer Bewohner. So wird ab 01.01.2019 die Anschaffung und Installation einer Alarmanlage mit einem Gemeinde-Zuschuss in der Höhe von 20 %, max. jedoch EUR 300,–, einmalig je privater Liegenschaft (adressbezogen) gefördert.
Unter Vorlage der Originalrechnung mit Zahlungsnachweis und Fotos über die montierte Anlage kann die Förderung direkt im Marktgemeindeamt Gralla behoben werden.

Aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Gemeindevorstandes von Gralla wird der vom Land Steiermark gewährte Heizkostenzuschuss (EUR 340,– ; jedoch nicht zu verwechseln mit dem Wohn- und Heizkostenzuschuss des Bundes in der Steiermark – EUR 400,–) als besondere Extra-Unterstützung von der Marktgemeinde Gralla bis zu einem Höchstbetrag von EUR 200,– verdoppelt (Deckelung).
Die Gemeindeförderung kann ganz unkompliziert im Gemeindeamt während der Amtsstunden in bar behoben werden. Dazu genügt der Kontoauszug, auf dem die angewiesene Landesförderung ersichtlich ist.

Im Rahmen der Tierzuchtförderung wird seitens der Gemeinde ein 50%iger Zuschuss zu den Kosten für Tierbesamung (Rinder und Schwein) gewährt. Zahlungsbelege genügen, um die Förderung direkt im Marktgemeindeamt beheben zu können

Über Initiative des früheren Bürgermeisters Manfred Tuscher wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Gralla einstimmig der „Bgm. Manfred Tuscher – Unterstützungsfonds“ eingerichtet. Dieser soll ausschließlich unerwartet in Not geratenen und bedürftigen Bewohnern aus Gralla zugute kommen.
Die erstmalige „Befüllung“ dieses Fonds erfolgte anlässlich des 50. Geburtstages des Ex-Bürgermeisters. Über seinen ausdrücklichen Wunsch wurde zugunsten dieses Fonds von der Überreichung von persönlichen Geschenken Abstand genommen.
Der Fonds wird von der Gemeinde verwaltet. Die Mittelzuweisung daraus erfolgt über Beschluss des Gemeindevorstandes. Anträge von in Frage kommenden Personen oder Familien sind formlos mit einer kurzen Beschreibung der Notsituation an das Marktgemeindeamt Gralla zu stellen.